Wählen Sie Ihren Führerscheintyp und Ihr Geburts- oder Ausstellungsjahr. Der Fristenrechner ermittelt sofort Ihre Umtauschfrist nach Ihren Angaben (Anlage 8e FeV).
Gesetzliche Sonderregelung nach Anlage 8e FeV: Für alle vor 1953 Geborenen gilt stets die Frist 19.01.2033 – unabhängig vom Ausstellungsjahr.
Bitte wählen Sie oben Ihren Geburtszeitraum aus
Wählen Sie „Ja“ (vor 1953) oder „Nein“ (1953 oder später), um Ihre persönliche Umtauschfrist anzuzeigen.
Zuständig für Ihren Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) oder das Bürgeramt an Ihrem aktuellen Hauptwohnsitz. Nutzen Sie den behördlichen Suchdienst für direkte Online-Termine.